KI kennzeichnen: Was seit dem 2. August für Ihren Betrieb gilt

Veröffentlicht am 24. August 2026

KI kennzeichnen: Was seit dem 2. August für Ihren Betrieb gilt
Foto: https://kaboompics.com/ via Pexels

Seit dem 2. August gilt die KI-Kennzeichnung

Vor gut drei Wochen ist in Deutschland eine neue Pflicht in Kraft getreten, und in den meisten Betrieben hat das niemand bemerkt. Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung anwendbar — jener Teil des Regelwerks, der ausgerechnet die Anwendungen betrifft, mit denen kleine und mittlere Unternehmen typischerweise anfangen: Chatbots, Telefonassistenten, KI-generierte Bilder und Texte.

Die gute Nachricht vorweg: Der Aufwand ist deutlich kleiner, als der Begriff „Transparenzpflicht” vermuten lässt. Für die meisten Betriebe geht es um zwei, drei Sätze an der richtigen Stelle.

Die schlechte: Es gibt daneben eine Regel, die kein Kennzeichnungsthema ist, sondern ein Verbot — und die wird regelmäßig übersehen.

Was die KI-Verordnung seit dem 2. August verlangt

Die maßgebliche Vorschrift ist Artikel 50 der KI-Verordnung. Sie unterscheidet sauber danach, wen die jeweilige Pflicht trifft — und diese Unterscheidung wird in der allgemeinen Berichterstattung fast durchgehend eingeebnet.

AbsatzPflicht trifftWorum es geht
50(1)AnbieterWer mit einem KI-System spricht oder chattet, muss das erkennen können
50(2)AnbieterKI-erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein
50(3)BetreiberEmotionserkennung und biometrische Kategorisierung müssen offengelegt werden
50(4)BetreiberDeepfakes müssen offengelegt werden; ebenso KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
50(5)beideDer Hinweis muss klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion

Für den Alltag eines kleinen Betriebs sind zwei Zeilen dieser Tabelle wirklich relevant: die erste und die vierte.

Anbieter oder Betreiber: Warum diese Unterscheidung für Sie zählt

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung einsetzt. Ein Handwerksbetrieb, der sich einen Telefonassistenten einrichten lässt, ist im Regelfall Betreiber.

Das klingt nach einer Sorge weniger, denn die Kennzeichnungspflicht für sprechende und schreibende Systeme steht in Absatz 1 — und der adressiert den Anbieter. Auf diese Lesart sollten Sie sich trotzdem nicht zurückziehen, aus drei Gründen.

Erstens verschwimmt die Grenze, sobald ein System unter Ihrem Namen läuft. Wer sich einen Assistenten bauen lässt, ihn „Ihre Terminassistentin” nennt und unter eigener Nummer betreibt, ist von der Anbieterrolle nicht mehr weit entfernt.

Zweitens ist der Hinweis in der Praxis ohnehin Ihre Aufgabe: Der Begrüßungstext am Telefon und der erste Satz im Chatfenster gehören zu Ihrer Konfiguration, nicht zur Software.

Drittens haftet ohnehin, wer nach außen auftritt. Ein verärgerter Anrufer beschwert sich bei Ihnen, nicht beim Hersteller.

Praktische Konsequenz: Fragen Sie Ihren Dienstleister nicht, ob er die Kennzeichnung übernimmt, sondern lassen Sie sich schriftlich geben, dass sein System die Anforderungen aus Artikel 50 erfüllt — und formulieren Sie die Hinweistexte selbst.

Die KI-Kennzeichnung in der Praxis

Hier ist der ganze Aufwand, um den es geht.

Am Telefon. Der Hinweis gehört in die Begrüßung, nicht in ein Kleingedrucktes am Ende:

„Guten Tag, hier ist der digitale Assistent der Firma Muster. Ich kann Ihnen Termine geben und Rückrufe notieren — wenn Sie lieber mit einem Menschen sprechen möchten, sagen Sie einfach Bescheid.”

Das erfüllt gleich zwei Anforderungen: Es macht die KI erkennbar, und es zeigt den Weg zum Menschen. Letzteres verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich, aber es ist der Unterschied zwischen einem Anrufer, der mitmacht, und einem, der auflegt.

Im Chatfenster. Ein Satz zu Beginn des Dialogs, sichtbar, bevor die erste Frage getippt wird:

„Hier antwortet ein KI-Assistent. Für persönliche Beratung verbinde ich Sie gern weiter.”

Bei KI-generierten Bildern und Videos. Wenn Sie eine echte Person, einen echten Ort oder ein echtes Ereignis künstlich erzeugen oder verändern, ist das offenzulegen. Ein generiertes Stimmungsbild für einen Social-Media-Beitrag fällt nicht darunter, ein täuschend echtes Bild Ihres Geschäfts mit einer Person, die es nie gab, sehr wohl.

Bei KI-generierten Texten. Hier greift die Pflicht nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ihre Angebots-E-Mail und Ihre Leistungsseite fallen nicht darunter.

Wann die KI-Kennzeichnung entfällt

Die Verordnung nimmt drei Fälle aus, und alle drei sind für den Alltag nützlich.

  • Wenn es offensichtlich ist. Kein Hinweis nötig, wenn es einer vernünftigerweise informierten Person ohnehin klar ist. Verlassen Sie sich darauf besser nicht: Ein Sprachassistent klingt heute so gut, dass „offensichtlich” schwer zu begründen ist.
  • Bei redaktioneller Kontrolle. Bei Texten entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Ausnahme ist für alle relevant, die KI beim Schreiben einsetzen.
  • Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken. Hier genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht stört.

Was nicht gilt: Die Hochrisiko-Pflichten sind verschoben

Der aufwendigste Teil der KI-Verordnung sollte ursprünglich ebenfalls am 2. August 2026 greifen: die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme, also etwa KI in der Personalauswahl, bei Kreditentscheidungen oder in kritischer Infrastruktur. Mit dem sogenannten Digital Omnibus, seit Ende Juli 2026 in Kraft, wurden diese Pflichten verschoben — auf Dezember 2027 für eigenständige Systeme, auf August 2028 für KI, die in regulierte Produkte eingebaut ist.

Zwei weitere Erleichterungen aus demselben Paket sind erwähnenswert:

  • Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, erst ab Dezember 2026.
  • Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 wurde entschärft. Sie verlangt weiterhin, dass Sie Maßnahmen ergreifen, damit die Menschen, die KI in Ihrem Betrieb bedienen, verstehen, was sie tun — aber kein bestimmtes Niveau, keinen Nachweis, kein Zertifikat.

Nicht verschoben wurde die Kennzeichnungspflicht. Sie gilt seit dem 2. August, unverändert.

Die eigentliche Falle: Emotionserkennung am Arbeitsplatz

Und damit zu dem Punkt, der in den meisten Übersichten fehlt.

KI-Systeme, die Emotionen von Menschen am Arbeitsplatz ableiten, sind nicht kennzeichnungspflichtig — sie sind nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f schlicht verboten. Ausgenommen sind nur medizinische Gründe und Gründe der Sicherheit. Dieses Verbot gilt bereits seit Februar 2025.

Das ist keine theoretische Regel. Sie wird berührt, sobald jemand auf die Idee kommt, Mitarbeitergespräche oder Servicetelefonate auf Stimmung, Stress oder Motivation auswerten zu lassen. Was bei Kundenanrufen je nach Ausgestaltung noch offenlegungsfähig sein kann, ist gegenüber der eigenen Belegschaft eine verbotene Praktik.

Der Unterschied ist erheblich: Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht liegen im mittleren Bußgeldrahmen, verbotene Praktiken im höchsten.

Wer die KI-Regeln in Deutschland kontrolliert

Seit Juni 2026 ist auch die deutsche Zuständigkeit geklärt. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung beschlossen. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur; für einzelne Bereiche bleiben die jeweiligen Fachbehörden zuständig.

Für Sie heißt das vor allem: Es gibt jetzt eine Adresse. Wer sich beschweren will, weiß wohin — und wer Fragen hat, ebenfalls.

Bußgelder: Was für kleine Betriebe wirklich gilt

Die Zahlen, die durch die Presse gehen, stammen aus Artikel 99: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen die Transparenzpflichten — maßgeblich ist der höhere Wert.

Diese Schlagzeile ist für kleine und mittlere Unternehmen unvollständig. Artikel 99 Absatz 6 kehrt die Regel für KMU und Start-ups ausdrücklich um: Dort gilt der niedrigere der beiden Werte.

Für einen Betrieb mit zwei Millionen Euro Jahresumsatz ist die Obergrenze damit nicht die Millionensumme aus der Überschrift, sondern der Prozentwert. Das ist immer noch ernst zu nehmen — aber es ist eine andere Größenordnung als die, mit der das Thema üblicherweise verkauft wird.

Warum ich diese Regel trotzdem für falsch halte

Bis hierher ging es darum, was gilt. Zum Schluss, was ich davon halte — das ist meine Meinung, nicht der Gesetzestext.

Die Verantwortlichen in Unternehmen waren schon vor dem 2. August überfordert. Nicht wegen der Regeln, sondern wegen der Fülle an Möglichkeiten und der Geschwindigkeit, mit der sich alles verändert. Dazu kommt eine Grundhaltung, die man in Deutschland überall spürt: die Sorge, etwas falsch zu machen. Diese Sorge ist der eigentliche Bremsklotz, nicht die Technik.

In genau diese Lage hinein wird nachgeschoben, was Betriebe zusätzlich verunsichert. Dass jede neue Entwicklung hierzulande zuerst mit Regeln beworfen wird, wirft Unternehmen zurück, die ohnehin unter einer erdrückenden Menge an Vorschriften arbeiten.

Und das Ärgerliche daran: In der Sache habe ich gar nichts gegen die Kennzeichnung. Es ist völlig in Ordnung, wenn im Telefonat gesagt wird, dass eine KI dran ist. Ich bezweifle nur, dass es dafür ein Gesetz braucht. Warum dürfen Unternehmen das nicht selbst entscheiden? Wenn Kunden das intransparent und störend finden, teilen sie es mit — schneller und wirksamer, als eine Behörde es je könnte.

Was Sie diese Woche tun sollten

  • Bestandsaufnahme: Wo in Ihrem Betrieb spricht oder schreibt bereits KI mit Kunden? Telefon, Chatfenster, automatische Antworten.
  • Begrüßungstexte prüfen: Steht der Hinweis am Anfang und ist er verständlich? Zwei Sätze genügen.
  • Weg zum Menschen: Gibt es an jeder Stelle eine erkennbare Möglichkeit, einen Menschen zu erreichen?
  • Dienstleister schriftlich in die Pflicht nehmen: Erfüllt das eingesetzte System die Anforderungen aus Artikel 50?
  • Belegschaft prüfen: Wird irgendwo Stimmung oder Emotion von Mitarbeitenden automatisiert ausgewertet? Falls ja: sofort abstellen.
  • Kurz einweisen: Wer mit den Systemen arbeitet, sollte wissen, was sie können und wo ihre Grenzen liegen. Mehr verlangt Artikel 4 nicht.

Mein Fazit

Die Kennzeichnungspflicht ist kein Projekt. Sie ist ein Satz in der Begrüßung, ein Satz im Chatfenster und eine Frage an den Dienstleister. Wer heute damit anfängt, ist am Nachmittag fertig.

Was wirklich Sorgfalt verlangt, steht woanders: bei den Daten, die Ihr Haus verlassen, und bei der Frage, was Sie mit KI über Ihre eigenen Leute herausfinden lassen. Das Erste ist klärbar, das Zweite ist an einer Stelle schlicht verboten.

Meine Einschätzung: Verantwortliche in Unternehmen waren bereits vorher überfordert — nicht nur aufgrund der Fülle an Tools und Möglichkeiten und der wahnsinnig exponentiellen Entwicklung. Es herrscht in Deutschland einfach eher immer Skepsis und Sorge, etwas falsch zu machen. Dass jetzt direkt wieder neue Regeln nachgeschoben werden, die es Unternehmen nur wieder erschweren, KI einzusetzen, ohne ständig Gesetze zu brechen, halte ich für völlig falsch. So werden deutsche Unternehmen, die ohnehin bereits durch unfassbar viele Regularien totbürokratisiert werden, noch weiter zurückgeworfen. Allerdings finde ich es in Ordnung, wenn bei einem Telefonat transparent gesagt wird, dass eine KI dran ist — aber ich weiß nicht, ob das schon wieder direkt ein Gesetz sein muss. Warum dürfen das Unternehmen nicht einfach selbst entscheiden?

Lassen Sie sich von der Regel nicht aufhalten. Sie ist an einem Nachmittag erledigt — der Nutzen, den ein gut eingerichteter Assistent bringt, bleibt danach jeden Tag.